Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden - Haltung von sog. gefährlichen Hunden
Ansprechpartner:
Frau Gruber-Schwalbach
Tel.: 06181 / 400 262
Fax: 06181 / 400 5026
Email: ordnungsbehoerde@maintal.de
Haltung gefährlicher Hunde:
Zur Haltung bestimmter Hunderassen bedarf es der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Dies ergibt sich aus der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) vom 22. Januar 2003 (GVBl. I S. 54) geändert durch Verordnung vom 16.12.2008 (GVBl I, S. 1048).
Erlaubnisbehörde ist der Bürgermeister der Stadt, in welcher die Hundehalterin/ der Hundehalter mit seinem Hund lebt.
Zu den erlaubnispflichtigen Hunden gehören:
1. Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier,
2. American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier,
3. Staffordshire-Bullterrier,
4. Bullterrier,
5. American Bulldog,
6. Dogo Argentino,
7. Fila Brasileiro,
8. Kangal (Karabash)
9. Kaukasischer Owtscharka,
10. Rottweiler
sowie alle Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunderassen.
Zur Haltung der genannten Hunderassen und Kreuzungen muss die Halterin oder der Halter bestimmte Voraussetzungen erfüllen und verschiedene Unterlagen vorlegen:
Hierzu zählen:
- Vollendung des 18. Lebensjahrs der Hundehalterin/ des Hundehalters
- Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
- Kopie eines Ausweisdokumentes
- Nachweis über die Anmeldung des Hundes im städtischen Steueramt
- Nachweis über eine Haftpflichtversicherung für den Hund
- Vorlage des Sachkundenachweises, d.h. Nachweis der Hundehalterin/ des Hundehalters und aller Hundeführer („Gassigänger“) über die erforderliche Sachkunde zum jeweiligen Hund
- Nachweis einer Begutachtung des Hundes (Wesenstest) durch einen geeigneten Sachverständigen, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufweist
- Nachweis, dass der Hund mit einer elektronisch lesbaren Marke (Chip) unveränderlich gekennzeichnet ist
Des Weiteren wird die Zuverlässigkeit der Hundehalterin/ des Hundehalters seitens der Behörde überprüft. Hierzu wird beispielsweise ein Führungszeugnis zur Person herangezogen.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, kann die Behörde der Hundehalterin/ dem Hundehalter eine Erlaubnis erteilen. Diese ist auf maximal zwei Jahre befristet.
Derzeit kostet die Ersterlaubnis für einen erlaubnispflichtigen Hund € 137,-, jede folgende Erlaubnis für diesen Hund € 80,-.
Weitere Informationen sowie aktuelle Rechtssprechungen zu diesem Thema finden Sie auch auf der Internetpräsentation des Regierungspräsidiums Darmstadt. Bitte klicken Sie HIER.
Die Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden und das damit verbundene Erlaubnisverfahren gilt aber nicht nur für die aufgelisteten Rassen.
Jeder Hund kann zu einem erlaubnispflichtigen Hund werden, wenn er einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen hat -sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah-, ein anderes Tier durch Biss geschädigt hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein, einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er unkontrolliert andere Tiere hetzt oder reißt oder aufgrund seines Verhaltens die Annahme rechtfertigt, dass er Menschen oder Tiere ohne begründeten Anlass beisst.