Ruhefristen

Die Ruhefristen bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt

  • 30 Jahre bei Sargbestattungen von Personen über 5 Jahre

  • 25 Jahre bei Sargbestattungen von Personen unter 5 Jahre

  • 15 Jahre bei Urnenbeisetzungen (auch: Baumbestattung, Urnenwand)

 

Eine Verlängerung der Ruhefrist der in Reihengräbern Beigesetzten ist ausgeschlossen.

 

Für einige Bestattungsformen gibt es gesonderte Regelungen, beispielsweise für in Urnenwänden beigesetzten Personen. 

Hier ist eine Verlängerung nach Ablauf der Ruhefrist der zuletzt beigesetzten Urne im Urnenfach nicht mehr möglich. Details regelt die Friedhofssatzung.

 

Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

Die Ruhefrist ist in Hessen gesetzlich vorgeschrieben und beträgt 15 Jahre.

Sie darf keinesfalls unterschritten werden.