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Parkausweis für Schwerbehinderte

 

 

Es gibt zwei verschiedene Parkausweise für Schwerbehinderte. Im folgenden Text werden die Unterschiede erklärt und Sie finden die Links zu den Online-Anträgen.

 

 

bundesweit / orange

 

Hier können Sie den orangenen Parkausweis beantragen.

 

 

Berechtigter Personenkreis:

  • Schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein infolge Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirkt) und gleichzeitig ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 infolge Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane und die Merkzeichen „G“ und „B“ bescheinigt wurden

     

  • Schwerbehinderte Menschen mit Stomaträger mit doppeltem Stoma (künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung) und einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung von wenigstens 70

     

  • Schwerbehinderte Menschen mit Morbus-Crohn oder Colitis-Ulcerosa mit einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung von wenigstens 60

     

  • Gleichzustellender Personenkreis Schwerbehinderter nach versorgungsärztlicher Feststellung (Nachweis erforderlich)

 

 

EU-weit / blau

 

Hier können Sie den blauen EU-Parkausweis beantragen.

 

 

Berechtigter Personenkreis:

  • Schwerbehinderte Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG im Schwerbehindertenausweis)

     

  • Blinde oder hochgradig sehbehinderte Menschen (Merkzeichen BI im Schwerbehindertenausweis)

     

  • Schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie, Phokomelie oder vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen

 

 

 

 

 

 

 

 

Der bundesweite, orangene Parkausweis erlaubt:

 

  • im eingeschränkten Halteverbot bis zu drei Stunden zu parken. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben

  • im Zonenhalteverbot über die zugelassene Zeit hinaus zu parken 

  • an Stellen über die zugelassene Zeit hinaus zu parken, die als Parkplatz ausgeschildert sind (Nummer 314 und 315) und für die durch ein Zusatzschild eine begrenzte Parkzeit angeordnet ist 

  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken 

  • in entsprechend gekennzeichneten verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne jedoch den durchgehenden Verkehr zu behindern 

  • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitlich unbegrenzt zu parken 

  • auf Parkplätzen für Bewohnerinnen und Bewohner bis zu drei Stunden zu parken 

  • in Einzelfällen kostenlos auf Kundenparkplätzen an Bahnhöfen der Deutschen Bahn (DB) zu parken. Da es sich hier jedoch nicht um öffentlichen Verkehrsraum, sondern um Privatgelände der DB handelt, sollten behinderte Menschen sich unbedingt genau über die Bedingungen informieren 

 

Die höchstzulässige Parkzeit beträgt, wenn nicht anders angegeben, 24 Stunden.

 

Achtung: Auf privaten Geländen (zum Beispiel von Lebensmittelgeschäften) können abweichende Regelungen gelten. Fragen Sie bitte jeweils vor Ort nach. 

 

Das Parken auf Behindertenparkplätzen ist bundesweit weiterhin ausschließlich mit dem blauen Parkausweis gestattet. Der orange Ausweise berechtigt nicht zur Nutzung dieser Parkplätze.

 

 

 

 

 

 

Der EU-einheitliche blaue Parkausweis erlaubt:

 

  • auf den mit Zusatzschild „Rollstuhlfahrersymbol“ besonders gekennzeichneten Parkplätzen (sogenannten Behindertenparkplätzen) zu parken

     

Außerdem berechtigt der blaue Parkausweis auch zu folgendem, wenn es in der Nähe keine verfügbare Parkmöglichkeit gibt

 

  • bis zu drei Stunden an Stellen zu parken, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist. Für bestimmte Halteverbotsstrecken können auf Antrag auch längere Parkzeiten genehmigt werden. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben 

  • im Bereich eines Zonenhalteverbots die zugelassene Parkdauer zu überschreiten

  • an Stellen, für die durch ein Zusatzschild die Parkdauer begrenzt ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken

  • in Fußgängerzonen, in denen das Beladen und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken 

  •  auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden zu parken

  •  an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung zu parken 

  • in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkstände (soweit der übrige Verkehr, insbesondere der fließende Verkehr, nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird) zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht 

 

Die höchstzulässige Parkzeit beträgt, wenn nicht anders angegeben, 24 Stunden.

 

Achtung: Auf privaten Geländen (zum Beispiel von Lebensmittelgeschäften) können abweichende Regelungen gelten. Fragen Sie bitte jeweils vor Ort nach. 

 

Hinweis: Am 1. Januar 2011 haben alle vor 2001 ausgegebene Parkausweise für schwerbehinderte Menschen ihre Gültigkeit verloren. Nun ist Parken auf Behindertenparkplätzen nur noch mit dem EU-Parkausweis erlaubt.

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