Parkausweis für Schwerbehinderte
Es gibt zwei verschiedene Parkausweise für Schwerbehinderte. Im folgenden Text werden die Unterschiede erklärt und Sie finden die Links zu den Online-Anträgen.
bundesweit / orange
Hier können Sie den orangenen Parkausweis beantragen.
Berechtigter Personenkreis:
Schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein infolge Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirkt) und gleichzeitig ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 infolge Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane und die Merkzeichen „G“ und „B“ bescheinigt wurden
Schwerbehinderte Menschen mit Stomaträger mit doppeltem Stoma (künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung) und einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung von wenigstens 70
Schwerbehinderte Menschen mit Morbus-Crohn oder Colitis-Ulcerosa mit einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung von wenigstens 60
Gleichzustellender Personenkreis Schwerbehinderter nach versorgungsärztlicher Feststellung (Nachweis erforderlich)
EU-weit / blau
Hier können Sie den blauen EU-Parkausweis beantragen.
Berechtigter Personenkreis:
Schwerbehinderte Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG im Schwerbehindertenausweis)
Blinde oder hochgradig sehbehinderte Menschen (Merkzeichen BI im Schwerbehindertenausweis)
Schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie, Phokomelie oder vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen
Der bundesweite, orangene Parkausweis erlaubt:
im eingeschränkten Halteverbot bis zu drei Stunden zu parken. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben
im Zonenhalteverbot über die zugelassene Zeit hinaus zu parken
an Stellen über die zugelassene Zeit hinaus zu parken, die als Parkplatz ausgeschildert sind (Nummer 314 und 315) und für die durch ein Zusatzschild eine begrenzte Parkzeit angeordnet ist
in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken
in entsprechend gekennzeichneten verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne jedoch den durchgehenden Verkehr zu behindern
an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitlich unbegrenzt zu parken
auf Parkplätzen für Bewohnerinnen und Bewohner bis zu drei Stunden zu parken
in Einzelfällen kostenlos auf Kundenparkplätzen an Bahnhöfen der Deutschen Bahn (DB) zu parken. Da es sich hier jedoch nicht um öffentlichen Verkehrsraum, sondern um Privatgelände der DB handelt, sollten behinderte Menschen sich unbedingt genau über die Bedingungen informieren
Die höchstzulässige Parkzeit beträgt, wenn nicht anders angegeben, 24 Stunden.
Achtung: Auf privaten Geländen (zum Beispiel von Lebensmittelgeschäften) können abweichende Regelungen gelten. Fragen Sie bitte jeweils vor Ort nach.
Das Parken auf Behindertenparkplätzen ist bundesweit weiterhin ausschließlich mit dem blauen Parkausweis gestattet. Der orange Ausweise berechtigt nicht zur Nutzung dieser Parkplätze.
Der EU-einheitliche blaue Parkausweis erlaubt:
auf den mit Zusatzschild „Rollstuhlfahrersymbol“ besonders gekennzeichneten Parkplätzen (sogenannten Behindertenparkplätzen) zu parken
Außerdem berechtigt der blaue Parkausweis auch zu folgendem, wenn es in der Nähe keine verfügbare Parkmöglichkeit gibt
bis zu drei Stunden an Stellen zu parken, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist. Für bestimmte Halteverbotsstrecken können auf Antrag auch längere Parkzeiten genehmigt werden. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben
im Bereich eines Zonenhalteverbots die zugelassene Parkdauer zu überschreiten
an Stellen, für die durch ein Zusatzschild die Parkdauer begrenzt ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken
in Fußgängerzonen, in denen das Beladen und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken
auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden zu parken
an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung zu parken
in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkstände (soweit der übrige Verkehr, insbesondere der fließende Verkehr, nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird) zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht
Die höchstzulässige Parkzeit beträgt, wenn nicht anders angegeben, 24 Stunden.
Achtung: Auf privaten Geländen (zum Beispiel von Lebensmittelgeschäften) können abweichende Regelungen gelten. Fragen Sie bitte jeweils vor Ort nach.
Hinweis: Am 1. Januar 2011 haben alle vor 2001 ausgegebene Parkausweise für schwerbehinderte Menschen ihre Gültigkeit verloren. Nun ist Parken auf Behindertenparkplätzen nur noch mit dem EU-Parkausweis erlaubt.