Wahlen
Sehr geehrte Damen und Herren,
auf dieser Seite finden Sie allgemeine Informationen im Zusammenhang mit Wahlen.
Anlässlich der Landratswahl am 29. Januar 2023 haben Sie als wahlberechtigte Bürgerin und Bürger die Möglichkeit, einen Wahlschein zur Teilnahme an der Briefwahl oder zur Wahl in einem anderen Wahllokal des Wahlkreises über das Internet zu beantragen.
Sie müssen im Wählerverzeichnis Ihrer Gemeinde eingetragen sein. Darüber wurden Sie mit der Zusendung einer Wahlbenachrichtigung informiert. Auf dieser Benachrichtigungskarte finden Sie auch die notwendigen Informationen zum Wahlbezirk und der laufenden Nummer, unter der Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Sollten Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben und glauben, wahlberechtigt zu sein, wenden Sie sich bitte an das Wahlamt.
Die Übermittlung der Daten erfolgt über eine gesicherte, verschlüsselte SSL-Verbindung. Alle übermittelten Daten werden bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für Wahlunterlagen elektronisch gespeichert.
Bei Fragen steht Ihnen das Wahlamt gerne zur Verfügung.
Nähere Informationen zur Wahl der Landrätin / des Landrats am 29. Januar 2023 finden Sie auf der Internetseite des Main-Kinzig-Kreises:
Datenschutzerklärung
Datenschutzhinweise im Zusammenhang mit Ihrer papierlosen Beantragung eines Wahl-/Abstimmungsscheins.
VERANTWORTLICHER
Verantwortlich für die Verarbeitung personenbezogener Daten gem. Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist:
Fachdienst Stadtpolizei und Wahlen
Klosterhofstraße 4-6
63477 Maintal
Weitere Kontaktdaten finden Sie in unserem Impressum.
Datenschutzbeauftragte
Klosterhofstraße 4-6
63477 Maintal
Antrag eines Wahl-/Abstimmungsscheines
Soweit Sie einen Wahl-/Abstimmungsschein beantragen wollen, müssen Sie personenbezogene Daten angeben, damit Ihr Antrag entsprechend bearbeitet werden kann. Bei diesen personenbezogenen Daten handelt es sich um Informationen, die von uns benötigt werden, um Ihnen den Dienst zu ermöglichen. Bestimmte gekennzeichnete Angaben sind verpflichtend anzugeben, um den von Ihnen angestrebten Antrag bearbeiten zu können. Weitere Informationen können von Ihnen freiwillig bereitgestellt werden.
Zweck der Verarbeitung: Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, Ihren Antrag auf einen Wahl-/Abstimmungsschein zu bearbeiten.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung: Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 e), Abs. 3 Satz 1 b) DSGVO, § 3 Abs. 1 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG), § 26 Europawahlordnung (EuWO) / § 27 Bundeswahlordnung (BWO) / § 13 Landeswahlordnung (LWO) / § 17 Kommunalwahlordnung (KWO).
Dauer der Speicherung: Die Daten werden gem. § 83 EuWO / § 90 BWO / § 76LWO / § 112 KWO gespeichert.
Ihre Rechte
Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, stehen Ihnen als betroffene Person folgende Rechte, im Sinne der DSGVO, gegenüber dem Verantwortlichen zu:
Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO
Sie haben nach Art. 15 DSGVO das Recht, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu überprüfen und Auskunft darüber zu verlangen, insbesondere welche personenbezogenen Daten zu welchem Zweck und welche Kategorien verarbeitet werden. Ferner besteht für Sie das Recht auf Information über die Empfänger und die Speicherdauer und ggf. über die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer oder an eine internationale Organisation. Zusätzlich können Sie, insbesondere Auskunft über das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten, das Bestehen eines Beschwerderechts, die Herkunft Ihrer personenbezogenen Daten, sofern diese nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden, verlangen.
Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO
Sie haben nach Art. 16 DSGVO das Recht, die Berichtigung Ihrer gespeicherten unrichtigen personenbezogenen Daten sowie unter der Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten zu verlangen.
Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) nach Art. 17 DSGVO
Ferner haben Sie nach Art. 17 DSGVO das Recht, die Löschung der bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
- Die Notwendigkeit der Verarbeitung zur Erreichung des Zwecks besteht nicht mehr.
- Sie haben Ihre Einwilligung widerrufen und es besteht auch keine sonstige Rechtsgrundlage.
- Sie haben nach Art. 21 Abs. 1 oder 2 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt; im Falle des Art. 21 Abs. 1 gilt dies nur, soweit keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen.
- Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
- Die Löschung personenbezogener Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.
- Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Art. 8 Abs. 1 DSGVO erhoben.
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO
Nach Art. 18 DSGVO haben Sie das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, sofern eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
- Die Richtigkeit personenbezogener Daten wird von Ihnen bestritten.
- Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist unrechtmäßig; Sie verlangen anstatt der Löschung die Einschränkung der Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten.
- Der Verantwortliche benötigt nicht länger die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung; Sie benötigen diese jedoch als betroffene Person zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
- Sie als betroffene Person haben Widerspruch nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO eingelegt.
Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO
Sie haben nach Art. 20 DSGVO das Recht, Ihre personenbezogenen Daten, die Sie uns bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesebaren Format zu erhalten oder die Übermittlung an einen anderen Verantwortlichen zu verlangen.
Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung nach Art. 21 DSGVO
Sie haben nach Art. 21 DSGVO das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 lit. e oder f. DSGVO erfolgt, Widerspruch einzulegen. Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten dann nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Widerruf der Einwilligung für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten
Falls Sie uns eine Einwilligung nach Art. 7 DSGVO zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erteilt haben, können Sie diese mit Wirkung für die Zukunft jederzeit nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO widerrufen. Ein solcher Widerruf beeinflusst die Zulässigkeit der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, nachdem Sie den Widerruf uns gegenüber ausgesprochen haben. Durch den Widerruf Ihrer Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.
Sie können Ihren Widerruf an per E-Mail oder postalisch unter Nutzung der oben angegebenen Adresse richten.
Beschwerderecht nach Art. 77 DSGVO
Wenn Sie der Auffassung sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch uns gegen das geltende Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche in einer anderen Weise verletzt worden sind, besteht für Sie als betroffene Person die Möglichkeit, sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO zu beschweren.
Grundsätzlich können Sie sich hierfür an die Aufsichtsbehörde in dem Mitgliedstaat wenden, in dem Sie als betroffene Person Ihren üblichen Aufenthaltsort oder Ihren Arbeitsplatz haben oder an die Aufsichtsbehörde unseres Geschäftssitzes oder des Ortes des mutmaßlichen Verstoßes.
Die in Hessen zuständige Aufsichtsbehörde erreichen Sie unter folgender Adresse:
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Post-Adresse:
Postfach 31 63
65021 Wiesbaden
Vor-Ort:
Gustav-Stresemann-Ring 1
65189 Wiesbaden
Tel. 0611/1408-0
Fax 0611/1408-611
E-Mail-Adresse:
Weitere Informationen zum Datenschutz
Ihr Vertrauen ist uns wichtig.
Wenn Sie daher weitere Fragen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten haben, wenden Sie sich bitte an uns.
Wir behalten uns das Recht vor, diese Datenschutzerklärung jederzeit unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen zu ändern.
Stand: [Mai/2019]
Wahlhelfer*innen
Wahlen sind die Grundlage unserer Demokratie. Und Demokratie lebt vom Mitmachen: In Maintal werden pro Wahl rund 180 Ehrenamtliche benötigt, die in einem der bis zu 23 Wahlvorständen mitarbeiten. Ohne deren Hilfe könnten Wahlen nicht durchgeführt werden. Wenn Sie Wahlhelfer*in werden möchten, schreiben Sie uns eine E-Mail an oder melden Sie sich direkt online an.
Wer kann helfen?
Alle, die zur jeweiligen Wahl in Maintal wahlberechtigt sind, also wählen dürfen.
Um welche Aufgaben geht es?
Wahlhelfer*innen begleiten in einem Wahllokal den Ablauf der Wahlhandlung und zählen das Wahlergebnis des Wahlbezirks aus. Wahlvorstände arbeiten eigenständig, treffen durch Abstimmungen nötige Entscheidungen. Ein Wahlvorstand besteht in der Regel aus 7 Mitgliedern, darunter sind immer einige bereits erfahrene Personen.
Wie lange dauert ein Einsatz?
Die Wahlvorstände treffen sich um 7:30 Uhr im Wahllokal. Danach teilt die oder der Wahlvorsteher* in in der Regel zwei Schichten ein. Wer vormittags arbeitet, hat am Nachmittag frei und umgekehrt. Alle treffen sich um 18 Uhr erneut im Wahllokal und beginnen mit der Stimmauszählung. Mit der Feststellung des Wahlergebnisses endet der Einsatz.
Wird die Arbeit belohnt?
Sie erhalten für Ihr Engagement 80 Euro. Dieses sogenannte Erfrischungsgeld wird am Wahlsonntag bar ausgezahlt.
Wie erfolgt die Berufung?
Alle Wahlhelfer*innen erhalten rechtzeitig ein formales Berufungsschreiben. Darin sind alle wichtigen Informationen enthalten. Bei Folge-Wahlen können Wahlhelfer*innen jedes Mal neu entscheiden, ob sie Ihre Unterstützung anbieten möchten.
Öffentliche Bekanntmachungen
Wahlbekanntmachung vom 19.12.2022
Pressemitteilungen
Briefwahl bei kurzfristiger Verhinderung möglich
Wahlbüro ist am Samstag und Sonntag erreichbar – Briefwahlunterlagen rechtzeitig einwerfen
Knapp 30.000 Wahlberechtigte können am Sonntag, 29. Januar, den Landrat oder die Landrätin für den Main-Kinzig-Kreis wählen. Die 21 Wahllokale in den vier Stadtteilen sind von 8 bis 18 Uhr geöffnet. Auf den Wahlbenachrichtigungen ist vermerkt, in welchem Wahllokal die Stimmabgabe vorgesehen ist. Wer kurzfristig – etwa aufgrund von Krankheit – verhindert ist, kann bis zum Wahlsonntag um 15 Uhr Briefwahl beantragen.
Dazu ist das Wahlbüro am Samstag, 28. Januar, von 10 bis 12 Uhr, sowie am Sonntag, 29. Januar, von 8 bis 15 Uhr unter der Nummer 06181 400-302 erreichbar. Wichtig ist, dass der Briefwahlumschlag spätestens am Wahlsonntag bis 18 Uhr in den grauen Briefkasten am Rathaus in der Klosterhofstraße 4-6 eingeworfen wird. Briefwahlumschläge können nicht im Wahllokal abgegeben werden.
Wähler*innen, die in einem der Wahllokale abstimmen möchten, werden gebeten, sich auf der Wahlbenachrichtigung über das zuständige Wahllokal zu informieren, da sich hier gegenüber der letzten Wahl einzelne Änderungen ergeben haben. Weitere Informationen zur Landratswahl sind auf der städtischen Homepage unter www.maintal.de/wahlen veröffentlicht. Dort können am Wahltag ab 18 Uhr auch die Auszählungsergebnisse aufgerufen werden.
Pressemitteilung vom 27.01.2023
Wahlergebnis online verfolgen
Auszählungsergebnisse werden im Internet fortlaufend aktualisiert
Der kommende Sonntag, 29. Januar, steht im Zeichen der Landratswahl. 29.756 wahlberechtigte Maintaler*innen können mitentscheiden, ob Thorsten Stolz weiterhin die Geschicke des Main-Kinzig-Kreises lenken soll oder ob ihm Gabriele Stenger als Landrätin nachfolgt. Die Wahllokale haben von 8 bis 18 Uhr geöffnet. Wahlberechtigte, die aufgrund von Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen Briefwahl nutzen möchten, können den Wahlschein für die Briefwahl noch bis zum Wahltag um 15 Uhr beantragen.
Das vorläufige Endergebnis wird bereits am Sonntagabend vorliegen. Über die städtische Webseite www.maintal.de/wahlen gelangen Interessierte am Wahltag ab 18 Uhr zu einer speziellen Web-Anwendung im Internet. Dort werden die Auszählungsergebnisse alle zwei Minuten aktualisiert. Die Ergebnisse live im Rathaus zu verfolgen, ist nicht möglich. Das Main-Kinzig-Forum wird am Sonntag ab 18 Uhr hingegen für die interessierte Öffentlichkeit geöffnet sein. Dort werden die Ergebnisse im Barbarossasaal unter anderem auf einer Leinwand abgebildet.
Pressemitteilung vom 25.01.2023
Wahlbüro ist auch am Wahlwochenende geöffnet
Briefwahlunterlagen können bis zum Wahlsonntag um 15 Uhr beantragt werden
Wählen zu gehen, ist ein Grundrecht und Herzstück der Demokratie. Deshalb gibt es auch im Fall kurzfristiger Erkrankung oder wenn andere wichtige Gründe einem Besuch im Wahllokal entgegenstehen, die Möglichkeit das Stimmrecht auszuüben.
Wähler*innen, die am Sonntag, 29. Januar, für die Landratswahl nicht persönlich in ein Wahllokal kommen können, haben die Möglichkeit, auch kurzfristig den Wahlschein für die Briefwahl zu beantragen. Dies ist bis zum Wahltag um 15 Uhr möglich. Das Wahlbüro der Stadt Maintal im Rathaus Hochstadt, Klosterhofstraße 4-6, ist deshalb an den Tagen unmittelbar vor der Wahl besetzt und erreichbar.
Wahlberechtigte, die aufgrund von Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen Briefwahl nutzen möchten, können sich am Freitag, 27. Januar, von 8 bis 13 Uhr, am Samstag, 28. Januar, von 10 bis 12 Uhr, sowie am Sonntag, 29. Januar, von 8 bis 15 Uhr an das Wahlbüro wenden. Es ist am Freitag unter der Rufnummer 06181 400-302 und über die Zentrale unter 06181 400 0, am Samstag und Sonntag unter der Durchwahl -302 erreichbar.
Pressemitteilung vom 23.01.2023
Einige Wahllokale ziehen um
Zuständiges Wahllokal für die Landratswahl ist auf der Wahlbenachrichtigung vermerkt
Der 29. Januar steht im Zeichen der Landratswahl. An diesem Tag stellen sich Thorsten Stolz und Gabriele Stenger dem Votum der Wahlberechtigten im Main-Kinzig-Kreis. Die Maintaler Wähler*innen können entweder persönlich im Wahllokal abstimmen oder Briefwahl beantragen. Insgesamt 21 Wahllokale sind in den vier Stadtteilen eingerichtet. Auf den Wahlbenachrichtigungen ist vermerkt, in welchem Wahllokal die Stimmabgabe vorgesehen ist.
Weil es gegenüber der letzten Wahl einige Veränderungen bei der Einrichtung der Wahllokale im Maintaler Stadtgebiet geben wird, bittet Gemeindewahlleiterin Stephanie Gruber-Schwalbach alle Wähler*innen, sich rechtzeitig über das zuständige Wahllokal zu informieren. Diese Auskunft steht auf den Wahlbenachrichtigungen, die alle Stimmberechtigten zwischenzeitlich erhalten haben sollten. Unter anderem steht in diesem Jahr nicht das Bürgerhaus Hochstadt zur Verfügung. Stattdessen ziehen die zuletzt dort eingerichteten Wahlräume ins Rathaus und den Gemeindesaal von St. Bonifatius in der Klosterhofstraße, sowie ins evangelische Gemeindehaus am Wallgraben um. Auch in der Werner-von-Siemens-Schule, wo in der Vergangenheit in der Aula die Wahlkabinen aufgestellt waren, findet die Stimmabgabe diesmal in der Turnhalle der Schule statt.
„Alle Wahllokale sind barrierefrei“, betont Gruber-Schwalbach und bittet aufgrund der Änderungen vor dem Besuch des Wahllokals nochmals einen kurzen Blick auf die Wahlbenachrichtigung zu werfen, damit Wähler*innen nicht vor der falschen Örtlichkeit stehen.
Wer nicht persönlich vor Ort abstimmen möchte, kann noch bis 27. Januar, 13 Uhr, Briefwahl beantragen. Bei unvorhersehbarer Verhinderung oder plötzlicher Erkrankung ist dies auch noch am Wahltag bis 15 Uhr möglich. Briefwahl kann unter anderem unter www.maintal.de/wahlen unter „Wahlschein online“ beantragt werden. Die Übermittlung der Daten erfolgt dabei über eine gesicherte, verschlüsselte SSL-Verbindung. Alternativ kann der Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung verwendet werden.
Weitere Informationen zur Landratswahl sind auf der städtischen Homepage unter www.maintal.de/wahlen veröffentlicht. Dort ist es auch möglich, online Briefwahl zu beantragen.
Fragen beantwortet das Wahlbüro per E-Mail an .
Pressemitteilung vom 16.01.2023
Wahlbenachrichtigungen für Landratswahl bereits verschickt
Antrag auf Briefwahl ist bis zum 27. Januar möglich und wird gut angenommen
Im Main-Kinzig-Kreis wird am Sonntag, 29. Januar, ein Landrat oder eine Landrätin gewählt. Dem Votum stellen sich der Amtsinhaber Thorsten Stolz (SPD) und die Juristin Gabriele Stenger (CDU). Auch die Maintaler Wahlberechtigten können mitentscheiden, wer die Geschicke des Kreises von Gelnhausen aus in Zukunft lenkt. Dies ist am Wahltag von 8 bis 18 Uhr in einem der Wahllokale möglich oder per Briefwahl.
Die Wahlbenachrichtigungen mit Auskünften zum Eintrag ins Wählerverzeichnis und den Wahllokalen wurden bereits kreisweit zentral verschickt. Damit ist ab sofort auch der Antrag auf Briefwahl möglich. Dazu kann der Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung verwendet werden. Briefwahl kann außerdem online unter www.maintal.de/wahlen oder formlos per E-Mail an unter Angabe von Name, Geburtsdatum und Straße beantragt werden. Dies ist möglich bis zum 27. Januar. Bei unvorhersehbarer Erkrankung kann die Briefwahl noch bis zum Wahlsonntag um 15 Uhr beantragt werden. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch eine schriftliche Vollmacht die Berechtigung dazu nachweisen.
Ausgefüllte Briefwahlunterlagen können per Post zurückgeschickt oder beim Rathaus in Hochstadt, Klosterhofstraße 4-6, in den grauen Briefkasten eingeworfen werden. Wichtig ist, dass der Briefwahlumschlag spätestens am Wahlsonntag bis 18 Uhr eingeht. Briefwahlumschläge können indes nicht am Wahlsonntag im Wahllokal abgegeben werden. Für die Wahl im Wahllokal genügt es, den Personalausweis oder Pass vorzuzeigen. Die Wahlhelfer*innen stellen dann anhand des Wählerverzeichnisses fest, ob ein Wahlrecht besteht.
Wahlberechtigte, die bis zum 8. Januar keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber glauben, wahlberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen. „Das Wahlrecht ist nicht allein von der Zusendung der Wahlbenachrichtigung abhängig. Entscheidend ist der Eintrag ins Wählerverzeichnis, den es in diesem Fall zu prüfen gilt“, erklärt Gemeindewahlleiterin Stephanie Gruber-Schwalbach.
Weitere Informationen zur Landratswahl sind auf der städtischen Homepage unter www.maintal.de/wahlen veröffentlicht. Dort ist es auch möglich, online Briefwahl zu beantragen.
Pressemitteilung vom 06.01.2023
ZU DEN WAHLERGEBNISSEN in der Stadt Maintal
Zum Live-Ticker des Main-Kinzig-Kreises zur Landratswahl
Fachdienst Stadtpolizei und Wahlen
-Projekt Wahlen-
Klosterhofstraße 4-6
63477 Maintal
Telefon: 06181 400 -0
Fax: 06181 400-5045
E-Mail: