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Ruhefristen

Die Ruhefristen bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt

  • 30 Jahre bei Sargbestattungen von Personen über 5 Jahre

  • 25 Jahre bei Sargbestattungen von Personen unter 5 Jahre

  • 15 Jahre bei Urnenbeisetzungen (auch: Baumbestattung, Urnenwand)

 

Eine Verlängerung der Ruhefrist der in Reihengräbern und Kolumbarien/ Urnenwänden Beigesetzten ist ausgeschlossen.

Ausgenommen hiervon sind die Fälle nach § 28 Abs. 1 der Friedhofsatzung.

 

Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

Die Ruhefrist ist in Hessen gesetzlich vorgeschrieben und beträgt 15 Jahre.

Sie darf keinesfalls unterschritten werden.

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