Verhalten auf den Friedhöfen
Alle Besucher*innen von Maintaler Friedhöfen haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen, kleine Handwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,
Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
Plakate anzubringen oder Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung.
den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde.
abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben,
die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als der Grabpflege
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Satzung vereinbar sind.
Kinder unter sieben Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
Auf dem Friedhofsgelände gefundene Gegenstände sind ohne Rücksicht auf ihren Wert der Friedhofsverwaltung zu übergeben.
Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens zwei Wochen vor Durchführung anzumelden.
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung aufgestellt werden.